BESUCHSBEGLEITUNG

Von ihren Familien getrennt lebende Elternteile / Grosseltern/ Eltern haben die Möglichkeit, ihre Kinder im EKiZ zu besuchen.

 

Besuchsbegleitung im Sinne des §111 AußStrG ist die Neu- oder Wiederanbahnung des persönlichen Kontakts zwischen besuchsberechtigten Elternteilen und ihren minderjährigen Kindern (bis 14 Jahre).

 

Für die Entwicklung des Kindes ist der regelmäßige Kontakt zu beiden Elternteilen, auch wenn diese getrennt leben, von größter Bedeutung.

Eine grundsätzliche Bereitschaft beider Elternteile zur Zusammenarbeit im Interesse des gemeinsamen Kindes setzen wir voraus.

Der/die BesuchsbegleiterIn ist nur dem Kindeswohl verpflichtet und verhält sich neutral gegenüber beiden Elternteilen.

 

Der Elternteil, bei dem die Kinder wohnen, bringt diese in das Eltern Kind Zentrum, wo der andere Elternteil sein Besuchrecht auf neutralem Boden  und mit kompetenter Begleitung wahrnehmen kann.

 

Begleitend dazu kann im Rahmen der Familienberatungsstelle des Eltern Kind Zetrums Beratung zu Scheidungs- und Trennungsthemen wahrgenommen werden.

 

Termine:

Nur nach Vereinbarung.

Aktuell geringe Wartezeit!

 

Kosten:
Für Eltern werden unter bestimmten Bedingungen (Gerichtsbeschluss, Einkommensgrenzen) die Kosten für die Besuchsbegleitung vom Ministerium (BMASK) übernommen.

Eigenfinanzierte Besuchsbegleitung ist aber für alle Familien möglich.

 

 

 

 

 

 

BERATUNG NACH § 95 Abs.1a AußStrG

 

Mit dem durch das Kindschafts- und Namensrechtsänderungs-Gesetz 2013 eingeführten § 95 Abs. 1a AußStrG haben sich Eltern vor einer Regelung der Scheidungsfolgen bei Gericht „über die spezifischen aus der Scheidung resultierenden Bedürfnisse ihrer minderjährigen Kinder bei einer geeigneten Person oder Einrichtung beraten zu lassen“.
Gerade weil Kinder in den spannungsgeladenen Zeiten einer bevorstehenden Scheidung der Eltern es üblicherweise nicht schaffen, ihr Bedürfnis nach Sicherheit, Geborgenheit und Zuwendung von diesen einzufordern, soll dem Kindeswohl mit dieser gesetzlich verpflichtenden Beratung von Eltern rund um eine anstehende Scheidung zumindest indirekt zur Geltung verholfen werden.

Dies bedeutet, dass alle Paare in Österreich, die eine einvernehmliche Scheidung anstreben, gesetzlich verpflichtet sind, sich über die mit einer Scheidung verbundenen Folgen für minderjährige Kinder beraten zu lassen und dies gegenüber dem Gericht – etwa durch Vorlage einer Bestätigung, die sie im Anschluss an die Beratung erhalten  – glaubhaft zu machen.

Inhalte der Beratung sind:          -

-Wie kann ich meinem Kind helfen die Trennung zu bewältigen

- Wie erlebt mein Kind den Verlust?

- Mögliche Reaktionen des Kindes

- Hilfestellungen

- Haltungen, Konflikte und die Aufgaben von Eltern

Termine: nach telefonischer Vereinbarung, Mag.a Evelyn Blanka-Klimstein, 0676-42 95 336

Kosten:  € 70,- pro Einheit